Fissurenversiegelung


Grübchen und Fissuren der Kauflächen der bleibenden Backenzähne sind erheblich kariesanfälliger als andere Zahnflächen, weil die Zahnbürstenborsten oft nicht bis in deren Tiefe vordringen können wegen schlitz- oder ampullenförmiger Ausgestaltung. Daher bieten solche Fissuren den kariesverursachenden Bakterien einen günstigen Lebensraum, sodass eine dort beginnende Karies sich schnell in die Tiefe ausbreiten kann.

Die Fissurenversiegelung ist somit eine prophylaktische Massnahme zur Vorbeugung einer Fissurenkaries. Ziel dieser prophylaktischen Massnahme ist es also, die Grübchen und Fissuren der Backenzähne mit einem dünnfliessenden Komposit dicht zu verschliessen, sodass dort keine Karies entstehen kann, und vorhandene Mikroorganismen darunter zugrundegehen.

Die Fissurenversigelung ist eine schmerzlose und nicht-destruktive Massnahme; es wird nicht gebohrt. Sie reduziert oder verhindert die Entstehung von Fissurenkaries, wenn regelmässige Nachkontrollen eingehalten werden, und verlorengeganger Versiegler rechtzeitig ergänzt wird, wenn er abgekaut wird.

Die Fissurenversiegelung sollte so früh wie möglich erfolgen, am besten ca. 6 Monate nach Zahndurchbruch.


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Im Rahmen der Individualprophylaxe der  gesetzlichen Krankenversicherung ist die Versiegelung der grossen Backenzähne zwischen dem 6. und 17. Lebensjahr versichert. Darüber hinaus sollten jedoch auch die kleinen Backenzähne (Nr. 4 und 5) versiegelt werden; dies ist eine Privatleistung.